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Die UN-Resolutionen zu Frieden, Frauen, Sicherheit im Überblick

Treffen des UN-Sicherheitsrates zum 10. Jahrestag der UN-Resolution 1325.
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Treffen des UN-Sicherheitsrates zum 10. Jahrestag der UN-Resolution 1325

1325, 1820 sowie 1888 und 1889

Gitti Hentschel


Zusammengestellt und bewertet von Gitti Hentschel

Am 31. Oktober 2000 verabschiedete der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (UN) die Resolution 1325 «Women, Peace, and Security ». Zum ersten Mal hat er damit der Staatengemeinschaft klare rechtliche und politische Vorgaben gemacht, Frauen und Mädchen in sämtliche entscheidungsrelevanten Prozesse in der Friedens- und Sicherheitspolitik einzubeziehen. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sind völkerrechtlich bindend. Fast acht Jahre später verabschiedete er dann – am 19. Juni 2008 – die Resolution 1820, relativ kurz darauf folgten UNRS 1888 (am 30. September 2009) und 1889 (am 5. Oktober 2009). Diese vier UN-Resolutionen zusammen bilden einen «Vierklang » im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit. Die Resolution 1325 ist die Grundlage für die weiteren drei Resolutionen.

UNSCR 1325
Inhaltlich lässt sich die Resolution 1325 unter drei Ps zusammenfassen, und zwar:

  • Partizipation von Frauen in allen Bereichen der Friedens- und Sicherheitspolitik, vor allem ihre Einbindung in Entscheidungen auf höchster politischer Ebene (Artikel 1–4), aber auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Frauengruppen, und zwar regional und international (Artikel 15)
  • Prävention von bewaffneten Konfl ikten durch die Integration einer Geschlechterperspektive
    • in Friedenseinsätzen und Feldmissionen sowie die geschlechtersensible Ausbildung des Einsatzpersonals (Artikel 5–7)
    • bei der Aushandlung und Umsetzung von Friedensabkommen (Artikel 8)
    • in Maßnahmen, Berichte und Prozesse der Vereinten Nationen (Artikel 16 –17)
  • Protektion von Frauen und Kindern insbesondere vor sexualisierter Gewalt während und nach bewaffneten Konfl ikten und die Sicherung ihrer Rechte (Artikel 9–15)

Die Resolution 1325 ist das Ergebnis eines langen, beharrlichen Einsatzes (inter)nationaler Frauenorganisationen, von Lobbyarbeit und politischem Kampf und gilt als ein Meilenstein in dem Kampf für Frauenrechte. In der Resolution setzt sich der UN-Sicherheitsrat zum ersten Mal mit geschlechtsspezifi schen Auswirkungen bewaffneter Konfl ikte auseinander und explizit mit der Situation von Frauen und Mädchen in Kriegssituationen. Er stellt sich gängigen politischen Theorien und einer Praxis entgegen, in der Frieden und Sicherheit als "geschlechtsneutral" behandelt werden. Er erkennt an, dass eine Geschlechterperspektive und die "volle Mitwirkung" von Frauen in erheblichem Maße zur Wahrung und Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen können. Darüber hinaus verleiht er zivilgesellschaftlichen Akteurinnen ausdrücklich eine Stimme, legitimiert ihre Forderungen und ihre Beteiligung an Friedens- und Sicherheitsprozessen.

UNSCR 1820
Mit der Resolution 1820 kann den drei genannten Ps ein weiteres P hinzugefügt werden:

  • Prosekution, die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexualisierter Gewalt vor allem von Frauen und Mädchen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten.

In größerer Eindeutigkeit als bisher stellt der UN-Sicherheitsrat in dieser Resolution fest, dass jede Form sexualisierter Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen "ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine die Tatbestandsmerkmale des Völkermords erfüllende Handlung darstellen" kann. Zum ersten Mal benennt er sexuelle Gewalt gegen Zivilpersonen auch als Hindernis "bei der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit". Den UN-Mitgliedsstaaten erlegt er auf, für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern Sorge zu tragen. Sie können auch vor einem internationalen Tribunal abgeurteilt werden. Kommen Länder dieser Verpflichtung nicht nach, kann der UNSicherheitsrat Sanktionen beschließen.

Anders als die Resolution 1325 ist die Resolution 1820 nicht das Ergebnis zäher Basisarbeit, sondern wurde "von oben" initiiert, und zwar von der damaligen US-Außenministerin Condoleezza Rice. Wahrscheinlich hat sie deswegen in der internationalen Politik schnell Beachtung gefunden. Allerdings wird in dieser Resolution noch ein einseitiges Opfer-Täter-Schema bedient, das sich am biologischen Geschlecht orientiert. Männer sind als mögliche Opfer sexualisierter Gewalt nicht thematisiert, ebenso wenig eine mögliche (Mit-)Täterinnenschaft von Frauen. Dennoch ist auch die Resolution 1820 ein frauenpolitisch bedeutendes Dokument und – richtig genutzt – auch ein Instrument.

UNSCR 1888 und 1889
Relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit und auch für frauen- und friedenspolitische Aktivistinnen überraschend verabschiedete der UN-Sicherheitsrat im Herbst 2009 die beiden Resolutionen 1888 und 1889. Sie beinhalten im Vergleich zu UNSCR 1325 und 1820 wenig Neues, konkretisieren sie aber in einzelnen Aspekten.

Resolution 1888 knüpft vor allem an Resolution 1820 an. Der UN-Sicherheitsrat stellt darin fest, dass bisher keine Fortschritte im Kampf gegen "sexuelle" Gewalt in bewaffneten Konfl ikten erzielt wurden. Neu ist, dass er einen UN-Sonderbeauftragten für Gewalt gegen Frauen und Kinder in Konfl ikten einrichtet und von den Mitgliedsstaaten einen jährlichen Bericht zur konkreten Umsetzung von Resolution 1820 erwartet.
Die Mitgliedsstaaten sind zudem aufgefordert, die juristische Verfolgung « sexueller » Straftaten und besonders den Opferschutz zu verbessern. In der Folge wurde im Frühjahr 2010 die Schwedin Margot Wallström zur UN-Sonderbeauftragten ernannt.

Im Unterschied zur Resolution 1888 bezieht sich Resolution 1889 stärker auf Resolution 1325.
Sie hebt hervor, wie wichtig es ist, Frauen an Friedensverhandlungen zu beteiligen. Neu ist, dass den Mitgliedsstaaten genaue Zeitvorgaben  gemacht wurden. Innerhalb von sechs Monaten sollten sie einen Katalog mit Indikatoren vorlegen, anhand dessen die Umsetzung von Resolution 1325 überprüft werden kann. Diese Indikatoren sollen innerhalb der Institutionen der UN sowie innerhalb der Mitgliedsstaaten im Jubiläumsjahr 2010 und darüber hinaus Grundlage der Berichterstattung sein. Außerdem wurden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, innerhalb von 12 Monaten über die Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung Bericht zu erstatten.

Der "Nationale Aktionsplan"
Sehr bald nach der Verabschiedung von UN-Resolution 1325 war klar, dass Instrumente nötig sind, um die Inhalte der Resolution in den einzelnen UN-Mitgliedsstaaten praktisch umzusetzen und Fortschritte beurteilen zu können. Die Vereinten Nationen und der UN-Generalsekretär fordern deshalb Nationale Aktionspläne, auch EU und NATO haben dieses Instrument aufgegriffen: Danach sollen die einzelnen Staaten konkrete Indikatoren und Kontrollmechanismen formulieren (wie sie auch in Resolution 1889 gefordert werden): also unter anderem Zeitangaben, bis wann Maßnahmen realisiert werden, wie viel personelle, finanzielle und materielle Ressourcen zur Verfügung gestellt, wie die zivilgesellschaftlichen Gruppen eingebunden werden oder wie statistische Daten erhoben werden sollen.

Von den 192 UN-Mitgliedsstaaten haben bisher erst 25 Länder Nationale Aktionspläne – von sehr unterschiedlicher Qualität – entwickelt. Auch Deutschland steht hier noch in der Pfl icht. Ohne den Druck, das Engagement und Knowhow einer engagierten Zivilgesellschaft wird dieses Instrument in der Mehrheit der Staaten auch kaum Wirkung entfalten können. Denn auch wenn die Resolution 1325 internationales Recht ist, fällt sie nicht unter Kapitel VII der UN-Charta. Und das bedeutet: Ihre Umsetzung kann nicht erzwungen, Nichterfüllung nicht sanktioniert werden. Ihre erfolgreiche Umsetzung hängt damit immer vom politischen Willen der Staaten ab – und von der Stärke der Zivilgesellschaft.

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Foto: Stephan Röhl - Bestimmte Rechte vorbehalten

 

Gitti Hentschel

Institutsleiterin
Fon: +49 - (0)30 - 285 34-122
E-Mail: hentschel@boell.de

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